Roth Holzbau
rodo.system

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

I. Belehrungen nach dem Konsumentenschutzgesetz

§ 3

1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben, sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner.

2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit  ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

a) wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragen zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat;

b) wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind.

4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragen, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.

§ 3a

1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

2) Maßgebliche Umstände im Sinne des Abs. 1 sind

a) die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann.

b) die Aussicht auf steuerliche Vorteile

c) die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und

d) die Aussicht auf einen Kredit.

3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar  ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner.

4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn

1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,

2. der Ausschluss des Rücktrittsrechtes im einzelnen ausgehandelt worden ist oder

3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt

5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß

II. Preisvereinbarung

1) Soweit nicht Fixpreis vereinbart wurde, werden die Preise auf die Dauer von 3 Monaten garantiert. Innerhalb dieses Zeitraumes kann sich der Preis ausschließlich durch Umstände ändern, deren Eintritt nicht vom Willen des Auftragnehmers abhängig ist: z.B. Änderung von Zöllen, Änderung oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungsänderung auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder auf Wunsch des Auftraggebers.

2) Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart, sofern nicht höhere Kreditbeschaffungskosten durch den Auftragnehmer nachgewiesen werden.

3) Soweit nicht anderweitig festgelegt, gilt die ÖNORM B2110 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Die aktuelle Fassung dieser Ö-Norm liegt im Büro des Auftraggebers zur Einsichtnahme auf.

4) Sollten dem Auftragnehmer durch verspätet erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter nachweislich Kosten erwachsen, so sind diese gesondert zu vergüten.

III. Auftragserteilung - Zusatzleistungen

Der Besteller (Auftraggeber) nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Fachberater und Angestellte des Auftragnehmers nicht berechtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt dieses schriftlichen Kaufantrages hinaus gehen oder von diesem abweichen. Durch die Abgabe solcher Erklärungen überschreitet der Fachberater oder der Angestellte der Firma seine Vollmacht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zusagen der Fachberater bzw. der Angestellten des Auftragnehmers auf ihre Identität mit dem Vertragstext zu überprüfen. Abweichende Erklärungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

IV. Lieferzeit

1) Die Lieferzeit beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Lieferbelange, nach rechtskräftiger Erteilung der allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligung und dem Erlag der vereinbarten Anzahlung zu laufen. Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich Fixtermine schriftlich vereinbart wurden, stets unverbindlich.

2) Höhere Gewalt und sonstige, der Voraussicht oder Einflussnahme des Auftragnehmers oder seiner Unterlieferer nicht unterliegenden Behinderungen, verlängern die Lieferzeit, ohne dass der Auftraggeber hieraus irgendeinen Anspruch ableiten kann. Der Auftragnehmer und/oder seine Unterlieferer haften daher nicht für unverschuldete Lieferverzögerungen.

V. Finanzierung - Zahlung

1) Der Auftraggeber hat die Fähigkeit zur Zahlung des gesamten Kaufpreises einschließlich der Preise für zusätzlich vereinbarte Leistungen vor Lieferung und Montage in geeigneter Weise nachzuweisen bzw. rechtswirksam sicherzustellen (Bankgarantie).

2) Werden über die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Leistungen hinaus zusätzliche Liferungen und Leistungen bestellt, so ist für diese Beträge vor Durchführung der Arbeiten ebenfalls die Zahlung sicherzustellen. Für Zusatzangebote, die nach dem Kaufvertragsabschluss erstellt werden, gelten die vorliegenden Kaufvertragsbedingungen in vollem Umfang.

3) Zahlungen an Vertreter oder Vermittler haben keine schuldbefreiende Wirkung für den Auftraggeber.

4) Mehre Auftraggeber haften als Gesamtschuldner

5) Die Rechnungssumme ist ohne jeglichen Skontoabzug fällig.

6) Zahlungen werden zuerst auf Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital verrechnet.

VI. Vorzubereitende Unterlagen und Leistungen

Der Auftraggeber hat, soweit nicht anders vereinbart ist, nachstehende Vorbereitungen zu treffen:

1) Zeitgerecht vor Baubeginn (mindestens 6 Wochen) muss ein gültiger Baubewilligungsbescheid für die vom Auftragnehmer auszuführenden Arbeiten beigebracht werden.

2) Zeitgerecht vor Baubeginn müssen eine ungehinderte Zufahrt zur Baustelle und ein ausreichend bemessener Montageplatz gegeben sein. Im Bereich des Fundamentes bzw. Kellergeschosses vorhandene Ausschachtungen müssen unfallsicher abgedeckt sein.

3) Baustrom und Wasser sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.

4) Sollte die Baustelle mit Fahrzeugen, die zum Antransport der Bauteile erforderlich sind, infolge ungünstiger Straßen- oder Geländeverhältnisse nicht erreicht werden können, so gehen die Mehrkosten des Transportes (Einsatz von Schleppfahrzeugen, Umladung etc.) zu Lasten des Auftraggebers. Eventuelle Mehrkosten werden dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgegeben.

VII. Bauzeichnungen, Statik, Konstruktionspläne

1) Werden durch Änderungswünsche oder nachträgliche Auflagen der Baubehörden gesonderte Eingaben oder statische Berechnungen, Pläne und/oder Nachweise erforderlich, erfolgt die Erstellung dieser Unterlagen gegen gesonderte Berechnung. Auch hieraus resultierende Bau- und Verwaltungsabgaben trägt der Auftraggeber.

2) An den gelieferten Entwürfen und Bauzeichnungen behält der Auftragnehmer das Urheberrecht.

3) Änderungen im Sinne der technischen Weiterentwicklung sowie Ersatzlieferungen gleichwertigen Materials bleiben dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten.

VIII. Erfüllung

1) Der Besteller hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der gesamte vereinbarte Zahlungsbetrag samt Nebenspesen beim Auftragnehmer eingelangt ist.

2) Der Auftragnehmer hat den Vertrag mit Übergabe und Abrechnung des Werkes erfüllt.

IX.  Verzug – Rücktritt

1) Auf das erweiterte Rücktrittsrecht eines Verbrauchers nach dem Konsumentenschutzgesetz gem. Pkt. 1 wird verwiesen.

2) Erfüllt der Auftragnehmer den Vertrag nicht oder kommt er mit seiner bedungenen Leistung in Verzug, ist der Auftraggeber (Besteller) berechtigt, unter Setzung einer als angemessen vereinbarten Frist von 6 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber verzichtet auf Ersatz von Vermögensschäden, wenn der Schaden vom Auftragnehmer nur leicht fahrlässig verschuldet wurde.

3) Erfüllt der Auftraggeber (Besteller) den Vertrag nicht oder gerät er mit seiner vereinbarten Leistung, insbesondere Leistung der Teilzahlungen und Verpflichtungen zu Punkt V und VI. in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu begehren.

4) Im übrigen ist ein vom Auftraggeber erklärter Rücktritt vom Vertrag - außer den im Gesetz vorgesehenen Fällen - nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. In diesem Fall, sowie bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber und hieraus begründetem Rücktritt des Auftragnehmers oder bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder 10 % der Auftragssumme als Stornogebühr zu verlangen oder die Vergütung der bis zum Rücktrittstag erbrachten Leistungen und Lieferungen, sowie den Ersatz des nachweislich darüber hinausgehenden Schadens geltend zu machen. Der Auftraggeber verzichtet für den Fall, dass der Auftragnehmer einem nicht nach dem Gesetz zulässigen Rücktritt vom Vertrag zustimmt, auf ein richterliches Mäßigungsrecht.

X. Abnahme und Gewährleistung

1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

2) Nach Fertigstellung erfolgt eine formelle Abnahme der Leistungen durch den Auftragnehmer oder dessen Beauftragten an den Auftraggeber. Ist der Auftraggeber zum vereinbarten Abnahmetermin nicht erschienen, gelten die Leistungen als mangelfrei übergeben. Im Übrigen ersetzt der Bezug und/oder die Benutzung die Abnahme.

3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Abnahme den Kaufgegenstand zu überprüfen. Mit der Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber gilt dieses als geliefert. Ins Auge fallende Mängel, die nicht gleich bei der Abnahme schriftlich gerügt werden, gelten als genehmigt. In allen Fällen der Gewährleistung kann sich der Auftragnehmer von den Ansprüchen auf Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist und in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt.

4) Für die eingebauten Fremdfabrikate gelten ausschließlich die Gewährleistungsbedingungen der Hersteller. Der Auftragnehmer übernimmt daher diesbezüglich keine Haftung bzw. Gewährleistung.

5) Der Auftragnehmer kann an der von ihm zu erbringenden Leistung Änderungen oder Abweichungen (innerhalb der Maßtoleranzen) vornehmen, wenn sie technisch und sachlich gerechtfertigt sind, und dem Auftraggeber zumutbar sind. Davon betroffen sind auch leichte Farbdifferenzen im zumutbaren Ausmaße.

6) Der Auftragnehmer behält sich das Recht auf technische Änderungen (geringfügig und sachlich gerechtfertigt) vor. Andernfalls erfolgt eine vorherige Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

XI. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung mit behaupteten Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, außer bei Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

XII. Datenschutz

Der Auftragnehmer beabsichtigt die Speicherung aller angeführten Daten zum Zwecke betriebseigener automationsunterstützter Datenverarbeitung, womit der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden ist. Übermittlungen erfolgen nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bzw. für den Geld- und Zahlungsverkehr.

XIII. Werbung

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Grundrisse, Fotos etc. des diesem Vertrag zu Grunde liegenden Objektes für Werbezwecke zu verwenden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftragnehmer, in diesem Zusammenhag die Namen des Auftraggeber, ohne dessen Zustimmung nicht zu veröffentlichen.

XIV. Bestätigung - Bindungsfrist

1) Der Auftraggeber bestätigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im   einzelnen zur Kenntnis genommen.

2) Eigentumsvorbehalt: Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor. 

3) Gerichtsstand: Die Vertragspartner unterwerfen sich hinsichtlich sämtlicher Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsgeschäft ausschließlich dem jeweils sachlich zuständigen Gericht in Klagenfurt, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14 KSchG.

4) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag erst durch die firmenmäßige Zeichnung der Annahmeerklärung durch den Auftragnehmer bzw. durch die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zugesandte Auftragsbestätigung zustandekommt und rechtsverbindlich wird.

 Home  Kontakt 
ING. E. Roth Holzbauwerke GmbH | 9560 Feldkirchen in Kärnten | Glan 8 - Tel.: 04277 2301 | E-Mail: office@roth-holzbau.at